BAB

BAB – Besondere Auftragsbedingungen
für Schädlingsbekämpfungsleistungen

TEIL A – ALLGEMEINE AUFTRAGSBEDINGUNGEN

1. Geltungsbereich und Rangfolge

Diese Besonderen Auftragsbedingungen gelten für Schädlingsbekämpfungs-, Schädlingspräventions-, Überwachungs-, Reinigungs-, Desinfektions- und verwandte Leistungen von PECON PRO, soweit im jeweiligen Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einer sonstigen Vertragsunterlage ausdrücklich auf sie verwiesen wird.

Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich vorrangig aus dem Angebot und den darin bezeichneten Leistungspositionen. Individuelle Vereinbarungen gehen diesen Besonderen Auftragsbedingungen vor. Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von PECON PRO.

2. Leistungsumfang und Befallsfeststellung

Stückzahlen, Geräte, Kontrollfrequenzen und Einsatztermine. Nicht ausdrücklich aufgeführte Leistungen sind nicht Bestandteil des Auftrags.

Der tatsächliche Befallsumfang kann häufig erst im Verlauf der Arbeiten oder bei späteren Kontrollen vollständig erkannt werden. Ein bei Angebotserstellung nicht erkennbarer Befall weiterer Bereiche, Nutzungseinheiten, Gebäude oder Schädlingsarten ist nicht automatisch vom ursprünglichen Auftrag umfasst.

Soweit zusätzliche oder geänderte Maßnahmen erforderlich werden, wird PECON PRO den Auftraggeber vor deren Ausführung informieren, sofern nicht Gefahr im Verzug besteht oder bereits eine entsprechende Beauftragung bzw. Rahmenvereinbarung vorliegt.

  • Öffnungs-, Demontage-, Abdichtungs-, Reinigungs-, Entsorgungs-, Renovierungs- und Wiederherstellungsarbeiten sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich aufgeführt sind.
  • Genehmigungen, Freigaben, Gerüste, Hubarbeitsbühnen, Verkehrs- oder Flächensicherungen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich Bestandteil des Angebots sind.
  • Ändern sich Befallsumfang, Nutzung, Zugänglichkeit oder sonstige Gegebenheiten wesentlich, kann eine fachliche und preisliche Anpassung erforderlich werden.

3. Vorbereitung und Mitwirkung des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat die für die jeweilige Maßnahme erforderlichen Vorbereitungs- und Mitwirkungshandlungen rechtzeitig umzusetzen. Maßnahmenspezifische Anweisungen von PECON PRO sind Bestandteil des Bekämpfungskonzepts.

Der Auftraggeber informiert PECON PRO vor Beginn der Arbeiten vollständig über Umstände, die für Sicherheit, Produktauswahl oder Durchführung relevant sein können.

  • freie und sichere Zugänglichkeit zu den betroffenen und möglicherweise betroffenen Bereichen, einschließlich Schlüssel, Zutrittskarten und Ansprechpartnern;
  • Bereitstellung geeigneter Strom- und Wasseranschlüsse, sofern für die Maßnahme erforderlich;
  • Sicherung oder Entfernung von Lebensmitteln, Tierfutter, Arzneimitteln, Kosmetika, Pflanzen, empfindlichen Materialien und persönlichen Gegenständen nach Anweisung;
  • Entfernung oder sichere Unterbringung von Haustieren; ausdrücklicher Hinweis auf Aquarien, Terrarien, Volieren, Nutztiere und besonders empfindliche Organismen;
  • Information über Allergien, Atemwegserkrankungen, Schwangerschaften oder sonstige besondere Schutzbedarfe betroffener Personen, soweit dies für die Maßnahme relevant ist;
  • Information über Alarm-, Brandmelde-, Rauchabzugs-, Lüftungs-, Klima-, Gaswarn- oder sonstige Gefahrenmeldeanlagen;
  • Einholung erforderlicher Zustimmungen von Eigentümern, Vermietern, Hausverwaltungen, Behörden oder sonstigen Berechtigten;
  • Sicherstellung, dass Kinder, unbefugte Personen, Beschäftigte und Dritte die Arbeits- und Sperrbereiche nicht betreten.

3.1 Eigenmaßnahmen und Fremdfirmen:
Eigenständige Bekämpfungsmaßnahmen des Auftraggebers oder Dritter können Befallsbild, Wirkstoffaufnahme, Schädlingsverhalten und Bekämpfungserfolg verändern. Der Auftraggeber hat PECON PRO über bereits eingesetzte Mittel und Verfahren zu informieren und weitere Eigenmaßnahmen nur nach Abstimmung vorzunehmen.

Arbeiten von Fremdfirmen, insbesondere Reinigungs-, Bau-, Trockenbau-, Elektro-, Lüftungs-, Dachdecker- oder Sanierungsarbeiten, sind so zu koordinieren, dass die Schädlingsbekämpfung nicht beeinträchtigt wird. Werden Köder, Fallen, Sperrbereiche oder behandelte Flächen verändert, entfernt oder gereinigt, kann eine erneute Leistung erforderlich werden.

4. Durchführung der Arbeiten

PECON PRO bestimmt das geeignete Verfahren unter Berücksichtigung des Befallsbildes, der örtlichen Gegebenheiten, der gesetzlichen Vorgaben sowie des Schutzes von Menschen, Tieren, Umwelt und Sachwerten.

PECON PRO kann die Arbeiten unterbrechen, verschieben oder abbrechen, wenn eine sichere, rechtmäßige oder fachgerechte Durchführung nicht gewährleistet ist. Dies gilt insbesondere bei fehlender Zugänglichkeit, nicht umgesetzten Vorbereitungen, unklaren Gefahren, unzulässigen Arbeitsbedingungen, fehlenden Freigaben oder einer Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachwerten.

4.1 Arbeitsbereiche, Sperrzeiten und Zutritt:
Arbeits-, Sicherheits- und Sperrbereiche dürfen nur nach Freigabe durch PECON PRO betreten, gereinigt oder verändert werden. Angegebene Lüftungs-, Einwirk-, Trocknungs- und Wiederbetretungszeiten sind einzuhalten.

Soweit eine fachgerechte Behandlung die Kontrolle mehrerer Räume, Nutzungseinheiten oder angrenzender Bereiche erfordert, müssen diese zugänglich sein. Nicht kontrollierte oder nicht zugängliche Bereiche können als Rückzugs-, Brut- oder Wiedereintragsbereiche verbleiben.

4.2 Brandmelde-, Rauchmelde- und Gefahrenmeldeanlagen:
Bei thermischen Maßnahmen, Heißdampf-, Stäube-, Nebel-, Sprüh- oder sonstigen Verfahren kann eine Auslösung oder Beeinflussung von Rauch-, Brand- oder Gefahrenmeldern nicht ausgeschlossen werden. Ob eine Abschaltung, Abdeckung, Bereichsisolierung oder sonstige Schutzmaßnahme erforderlich und zulässig ist, ist vor Beginn der Arbeiten mit dem Betreiber bzw. der hierfür verantwortlichen Stelle abzustimmen.

Die Außerbetriebnahme und Wiederinbetriebnahme von Brandmelde- oder Gefahrenmeldeanlagen darf ausschließlich durch hierzu befugte Personen erfolgen. Der Auftraggeber organisiert die erforderlichen Abschaltungen, Freigaben, Ersatzmaßnahmen, Brandwachen und Meldungen an Leitstellen, Versicherer oder Behörden, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart wurde.

PECON PRO darf eine Maßnahme nicht beginnen oder muss sie unterbrechen, wenn der erforderliche Brandschutz während einer Abschaltung nicht sichergestellt ist oder die zuständige Stelle keine Freigabe erte

4.3 Gebäudeteile und Wiederherstellung:
Bohrungen, Befestigungen, Öffnungen oder Demontagen werden nur im vereinbarten Umfang ausgeführt. Vorhandene Leitungen, Abdichtungen, verdeckte Installationen oder statisch bzw. brandschutztechnisch relevante Bauteile sind vom Auftraggeber zu benennen, soweit bekannt.

Das Verschließen, Verputzen, Streichen, Wiederherstellen von Oberflächen oder die Reparatur bauseitiger Mängel ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

5. Dokumentation und Servicebericht

PECON PRO dokumentiert die durchgeführten Leistungen in einem dem Auftrag angemessenen Umfang. Die Dokumentation kann insbesondere Arbeitsnachweise, Fotos, Skizzen, Befallsfeststellungen, Kontrollpunkte, eingesetzte Produkte, Mengen, Chargen- oder Zulassungsangaben, Handlungsempfehlungen und Unterschriften enthalten.

Die Dokumentation dient der Nachvollziehbarkeit, Qualitätssicherung, Kommunikation und dem Nachweis der erbrachten Leistung. Fotos und sonstige Aufzeichnungen werden auf den Auftragszweck beschränkt. Personenbezogene oder besonders schutzbedürftige Inhalte sollen nach Möglichkeit vermieden werden.

Der Auftraggeber prüft den Servicebericht zeitnah und weist PECON PRO auf sachliche Unrichtigkeiten oder fehlende Angaben hin.

6. Bekämpfungserfolg, Nachkontrollen und Neubefall

Der Erfolg einer Schädlingsbekämpfung hängt insbesondere von Schädlingsart, Entwicklungsstadien, Befallsstärke, Populationsdynamik, Erreichbarkeit des Befallsherdes, baulichen Gegebenheiten, Witterung, Temperatur, Feuchtigkeit, Nahrungsangebot, Wiedereintrag sowie der Mitwirkung des Auftraggebers ab.

Je nach Verfahren tritt eine Wirkung zeitversetzt ein. Sichtbare Aktivität nach dem Einsatz bedeutet nicht automatisch, dass die Maßnahme erfolglos war. Bei Köderverfahren kann vorübergehend eine erhöhte Aktivität auftreten.

Weitere Behandlungen oder Nachkontrollen können fachlich erforderlich sein. Sie sind nur dann im Preis enthalten, wenn dies im Angebot ausdrücklich ausgewiesen ist. Vereinbarte Kontrolltermine sind einzuhalten; werden sie nicht ermöglicht, kann der Bekämpfungsverlauf nicht zuverlässig beurteilt oder fortgeführt werden.

Ein späterer Neubefall, Wiedereintrag oder Befall durch eine andere Schädlingsart stellt keine Fortsetzung des ursprünglichen Befalls dar, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wurde.

7. Beanstandungen und Eigenmaßnahmen nach dem Einsatz

Festgestellte Auffälligkeiten oder Beanstandungen sollen PECON PRO unverzüglich und möglichst mit Datum, Ort und Foto mitgeteilt werden. Der Auftraggeber ermöglicht PECON PRO eine fachliche Prüfung und, soweit erforderlich, eine Nachkontrolle.

Köder, Fallen, Monitoringpunkte, Markierungen oder behandelte Flächen dürfen nicht eigenmächtig entfernt, versetzt, geöffnet, gereinigt oder mit anderen Mitteln behandelt werden. Notwendige Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr bleiben unberührt; PECON PRO ist hierüber unverzüglich zu informieren.

 

TEIL B – BESONDERE VERFAHREN UND LEISTUNGSARTEN

8. Thermische Verfahren und Heißdampf

Thermische Verfahren können Räume, Gegenstände oder Bauteile über einen längeren Zeitraum erhöhten Temperaturen und Temperaturunterschieden aussetzen. Heißdampf wirkt lokal mit hoher Temperatur und Feuchtigkeit. Der Auftraggeber setzt die von PECON PRO bereitgestellte Vorbereitungsliste vollständig und fristgerecht um.

  • Rauch- und Brandmelder sowie sonstige temperaturempfindliche Melder sind gemäß Ziffer 4.2 zu prüfen und gegebenenfalls durch befugte Personen zu deaktivieren bzw. zu schützen.
  • Druckbehälter, Spraydosen, Feuerzeuge, Munition, pyrotechnische Gegenstände, leicht entzündliche Stoffe und sonstige Gefahrstoffe sind zu entfernen.
  • Kerzen, Wachse, Fette, Schokolade, Arzneimittel, Kosmetika, Datenträger, Batterien, Akkus, Pflanzen, Kunstwerke, Musikinstrumente und andere hitze- oder feuchtigkeitsempfindliche Gegenstände sind nach Anweisung zu entfernen oder zu schützen.
  • Empfindliche Elektronik ist abzuschalten, soweit erforderlich vom Netz zu trennen und hinsichtlich zulässiger Temperaturgrenzen zu prüfen. PECON PRO übernimmt keine Herstellerprüfung einzelner Geräte, sofern dies nicht gesondert vereinbart ist.
  • Sprinkler, thermische Melder, Kühlanlagen, Server, Medizinprodukte, automatische Abschaltungen und betriebliche Sicherheitssysteme sind vorab mit den jeweils Verantwortlichen zu bewerten.
  • Während der Maßnahme dürfen behandelte Räume nicht betreten werden. Die Freigabe erfolgt ausschließlich durch PECON PRO.

9. Stäubebehandlungen

Bei Stäubebehandlungen werden geeignete Präparate gezielt in Hohlräume, Fugen, Schädlingswege oder andere festgelegte Bereiche eingebracht. Eine sichtbare Staubablagerung im unmittelbaren Behandlungsbereich kann verfahrensbedingt sein.

  • Rauch-, Partikel- oder Ansaugrauchmelder sowie Lüftungs- und Absaugsysteme sind vorab zu bewerten; erforderliche Maßnahmen richten sich nach Ziffer 4.2.
  • Luftbewegungen, Ventilatoren, Lüftungsanlagen und Reinigungsarbeiten können die Verteilung beeinflussen und sind nach Anweisung zu unterbrechen.
  • Behandelte Bereiche dürfen erst nach Freigabe gereinigt, geöffnet oder baulich verändert werden.
  • Personen mit besonderer Staub- oder Atemwegsempfindlichkeit dürfen sich während der Maßnahme und bis zur Freigabe nicht im Arbeitsbereich aufhalten.
  • Offene Lebensmittel, Tierfutter, Kontaktflächen und empfindliche Geräte sind zu entfernen oder staubdicht abzudecken.

10. Vernebelungs-, Sprüh- und Raumbehandlungen

Bei Raum-, Nebel- oder Sprühbehandlungen sind die festgelegten Vorbereitungs-, Einwirk-, Lüftungs- und Wiederbetretungszeiten verbindlich. Türen, Fenster, Lüftungs- und Klimaanlagen werden entsprechend dem Verfahren eingestellt.

  • Brand-, Rauch- und Gefahrenmeldeanlagen sind gemäß Ziffer 4.2 zu koordinieren.
  • Lebensmittel, Futtermittel, Arzneimittel, Gebrauchsgegenstände mit Lebensmittelkontakt sowie empfindliche Waren sind nach Anweisung zu entfernen oder sicher abzudecken.
  • Aquarien, Terrarien, Tiere und Pflanzen sind nach den konkreten Anweisungen aus dem Behandlungsbereich zu entfernen oder fachgerecht zu schützen.
  • Der Auftraggeber stellt sicher, dass während Einwirk- und Sperrzeiten keine Personen oder Tiere den Bereich betreten.
  • Nach der Behandlung dürfen Oberflächen nur entsprechend den erteilten Reinigungs- und Nutzungshinweisen bearbeitet werden.

11. Nagerbekämpfung und Rodentizide

Bei Nagermaßnahmen können Fallen, ungiftige Kontrollköder, Rodentizide, Monitoringgeräte und bauliche Empfehlungen kombiniert werden. Köderstationen und Fallen dienen einem festgelegten Bekämpfungs- oder Überwachungskonzept.

  • Köderstationen, Fallen und Markierungen dürfen nicht geöffnet, versetzt, entfernt, verdeckt oder manipuliert werden.
  • Kinder, Beschäftigte, Bewohner und Tierhalter sind über Sperrbereiche und das Verbot der Manipulation zu informieren.
  • Tote oder geschwächte Nager sowie Köderverschleppungen sind PECON PRO unverzüglich zu melden; Tiere und Köder dürfen nur unter Beachtung der Sicherheitsanweisungen aufgenommen werden.
  • Nahrungs-, Futter- und Wasserquellen sowie Abfälle sind soweit möglich zu beseitigen oder unzugänglich zu machen.
  • Bauliche Eintrittsstellen und Mängel sind nach Empfehlung fachgerecht zu verschließen. Ein Verschluss darf erst erfolgen, wenn dadurch keine Tiere eingeschlossen und keine laufenden Maßnahmen beeinträchtigt werden.
  • Bei Haustieren, Nutztieren oder Wildtieren mit möglichem Zugang sind besondere Schutzmaßnahmen vorab abzustimmen.

12. Monitoring, Mietgeräte und digitale Systeme

Monitoring dient der Erkennung, Bewertung und Dokumentation von Schädlingsaktivität. Es verhindert einen Befall nicht in jedem Fall und ersetzt nicht die erforderliche Mitwirkung, Hygiene, bauliche Prävention oder Schädlingsbekämpfung.

Digitale Systeme können von Stromversorgung, Akkuzustand, Funk, Mobilfunk, Internet, Netzabdeckung, Serverdiensten und äußeren Einflüssen abhängig sein. Kurzzeitige Übertragungs- oder Erkennungslücken sind technisch nicht vollständig auszuschließen.

  • Geräte, Sensoren, Kameras, Fallen und Köderstellen dürfen nicht verdeckt, verstellt, gereinigt, geöffnet oder vom Strom getrennt werden.
  • Standortänderungen, Umbauten, Reinigungsabläufe oder Betriebsänderungen, die das Monitoring beeinflussen können, sind PECON PRO mitzuteilen.
  • Meldungen digitaler Systeme sind fachlich zu bewerten; sie stellen nicht in jedem Fall einen bestätigten Schädlingsbefall dar.
  • Bei Kamera- oder Sensorsystemen stellt der Auftraggeber sicher, dass deren Einsatz in seinem Verantwortungsbereich datenschutz- und arbeitsrechtlich zulässig ist und erforderliche Informationen oder Beteiligungen erfolgen.
  • Beschädigungen, Diebstahl, Vandalismus, Feuchtigkeitseintritt und Stromausfälle sind unverzüglich zu melden.

13. UV-Insektenfanggeräte

UV-Insektenfanggeräte unterstützen die Überwachung und Reduzierung fliegender Insekten. Ihre Wirksamkeit hängt insbesondere von Standort, Konkurrenzlicht, Raumstruktur, Luftströmung, Wartung und Verschmutzungsgrad ab.

  • Geräte dürfen nicht verdeckt, versetzt oder ausgeschaltet werden.
  • Klebeflächen, Röhren bzw. Lichtquellen und sonstige Verschleißteile sind in den empfohlenen Intervallen zu wechseln.
  • Ein UV-Gerät ersetzt keine baulichen, hygienischen oder organisatorischen Präventionsmaßnahmen.
  • Der Auftraggeber sorgt für einen geeigneten, dauerhaft verfügbaren Stromanschluss und meldet Funktionsstörungen unverzüglich.

14. Bettwanzenmaßnahmen

Bettwanzenbekämpfungen erfordern regelmäßig eine sorgfältige Vorbereitung, Zugang zu sämtlichen betroffenen und möglicherweise betroffenen Bereichen sowie mehrere aufeinander abgestimmte Maßnahmen. Die gesondert übermittelte Vorbereitungsliste ist verbindlich umzusetzen.

  • Gegenstände dürfen nicht unkontrolliert aus Befallsbereichen in andere Räume oder Objekte verbracht werden.
  • Textilien und persönliche Gegenstände sind nur nach dem vorgegebenen Verfahren zu behandeln, zu verpacken oder zu transportieren.
  • Eigenständige Anwendung von Insektiziden, Nebelautomaten, Kieselgur oder sonstigen Mitteln ist während des Bekämpfungsplans nur nach Abstimmung zulässig.
  • Nachkontrollen und gegebenenfalls Wiederholungsmaßnahmen sind zum vorgesehenen Zeitpunkt zu ermöglichen.
  • Ein Verschleppen oder Wiedereintragen von Bettwanzen durch Gepäck, Möbel, Personen oder Gegenstände kann einen Neubefall verursachen.

15. Wespen- und Hornissenmaßnahmen

Wespen- und Hornissenmaßnahmen sind von Artenschutz, Jahreszeit, Witterung, Nestlage, Zugänglichkeit und Gefährdungslage abhängig. Eine Durchführung kann eine behördliche Freigabe oder besondere Schutzmaßnahmen erfordern.

  • Der Auftraggeber hält Personen und Tiere vom Flug- und Arbeitsbereich fern und verschließt, soweit angewiesen, Fenster und Türen.
  • Nestbereiche dürfen vor und nach der Maßnahme nicht eigenmächtig geöffnet, verschlossen, erschüttert oder mit Mitteln behandelt werden.
  • Bei Arbeiten in Höhe stellt der Auftraggeber erforderliche Zufahrten, Aufstellflächen und Genehmigungen bereit, sofern nicht anders vereinbart.
  • Witterung, Dunkelheit, Flugaktivität oder technische Einsatzgrenzen können eine Terminverschiebung erforderlich machen.
  • Bei geschützten Arten oder Nestern kann anstelle einer Bekämpfung eine Beratung, Sicherung oder Umsiedlung erforderlich sein.

16. Taubenabwehr, Netze und bauliche Systeme

Taubenabwehrsysteme und andere bauliche Maßnahmen werden auf Grundlage der bei Besichtigung erkennbaren Gegebenheiten geplant. Verdeckte Mängel, nicht erkennbare Untergründe, Leitungen, Hohlräume, statische oder brandschutztechnische Besonderheiten können Zusatzmaßnahmen erforderlich machen.

  • Erforderliche Genehmigungen, Eigentümerzustimmungen, Gerüste, Hubarbeitsbühnen, Gerüstfreigaben und Verkehrsabsicherungen richten sich nach dem Angebot.
  • Arbeitsbereiche unterhalb von Montageflächen sind freizuhalten und gegen Zutritt zu sichern.
  • Reinigungs-, Desinfektions-, Entsorgungs- und Wiederherstellungsarbeiten sind nur enthalten, wenn sie ausdrücklich aufgeführt sind.
  • Netze, Drähte, Spikes, elektrische Systeme und Befestigungen dürfen nicht verändert, belastet oder von Dritten demontiert werden.
  • Beschädigungen, Lockerungen oder Zugänge durch spätere Bauarbeiten sind unverzüglich zu melden.

17. Reinigungs- und Desinfektionsleistungen

Reinigungs- und Desinfektionsleistungen beziehen sich ausschließlich auf die ausdrücklich bezeichneten Flächen, Stoffe, Verfahren und Verschmutzungen. Ein optisch neuwertiger Zustand oder die Beseitigung verdeckter Kontaminationen ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

  • Der Auftraggeber informiert über Gefahrstoffe, infektiöse Materialien, Asbest, Schimmel, Chemikalien, Spritzen, scharfkantige Gegenstände und sonstige besondere Risiken.
  • Strom, Wasser, Abwasserentsorgung, Zugang, Sperrung und gegebenenfalls Dekontaminationsflächen sind nach Vereinbarung bereitzustellen.
  • Gegenstände, die erhalten bleiben sollen, sind vorab eindeutig zu kennzeichnen.
  • Entsorgung erfolgt nur im vereinbarten Umfang und vorbehaltlich der jeweils zulässigen Entsorgungswege.
  • Wiederherstellungs-, Maler-, Bodenleger- oder Sanierungsarbeiten sind nicht Bestandteil, sofern sie nicht ausdrücklich beauftragt wurden.

18. Arbeiten in Lebensmittel-, Gesundheits- und sensiblen Bereichen

In Lebensmittelbetrieben, Pflege- und Gesundheitseinrichtungen, Schulen, Kindertagesstätten, Laboren, Tierhaltungen und vergleichbar sensiblen Bereichen sind betriebliche Hygiene-, Freigabe-, Dokumentations- und Sicherheitsvorgaben frühzeitig mitzuteilen.

Der Auftraggeber benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner und koordiniert Produktionsstopps, Freigaben, Räumungen, Schutzabdeckungen, Reinigungen und Wiederinbetriebnahmen. PECON PRO stimmt die Maßnahme mit den mitgeteilten Anforderungen ab, soweit diese Bestandteil des Auftrags sind.

 

TEIL C – ABSCHLUSS UND EINBEZIEHUNG

19. Verhalten nach der Maßnahme

Der Auftraggeber beachtet sämtliche im Servicebericht, auf Produktinformationen oder durch die eingesetzten Mitarbeiter mitgeteilten Verhaltens-, Lüftungs-, Reinigungs-, Wiederbetretungs-, Kontroll- und Präventionshinweise.

Empfohlene Hygiene-, Abdichtungs-, Reparatur-, Freiräum-, Lagerungs- oder Organisationsmaßnahmen sind zeitnah umzusetzen. Unterbleibt die Umsetzung, kann dies die Wirkung beeinträchtigen, die Bekämpfungsdauer verlängern oder einen Neubefall begünstigen.

20. Verhältnis zu AGB und individuellen Vereinbarungen

Diese Besonderen Auftragsbedingungen ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von PECON PRO. Regelungen zu Vertragsschluss, Terminen, Zahlungen, Haftung, Eigentum, Mietgegenständen, Vertragslaufzeit und sonstigen allgemeinen Vertragsthemen richten sich vorrangig nach den AGB, soweit im Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde.

Bei Widersprüchen gilt folgende Reihenfolge: (1) individuelle Vereinbarung bzw. konkrete Leistungsbeschreibung, (2) Auftragsbestätigung, (3) diese Besonderen Auftragsbedingungen, (4) Allgemeine Geschäftsbedingungen.

21. Veröffentlichung, Fassung und Nachweis

Maßgeblich ist die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung bezeichnete Fassung dieser Besonderen Auftragsbedingungen. PECON PRO stellt die jeweils bezeichnete Fassung über die angegebene Internetadresse bereit und auf Wunsch in Textform zur Verfügung.

Der Auftraggeber soll die Bedingungen vor Auftragserteilung speichern oder ausdrucken. PECON PRO archiviert freigegebene Fassungen im Rahmen der internen Dokumentenlenkung.

Stand: August 2026